Rechtsprechung
FG Rheinland-Pfalz, 19.10.2005 - 1 K 2507/04 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- IWW
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 33 Abs. 1
Durch Hangrutsch verursachte Aufwendungen können als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Durch Hangrutsch verursachte Aufwendungen können als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- IWW (Kurzinformation)
Außergewöhnliche Belastung - Bau einer Sicherheitsmauer wegen eines Hangrutsches
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Aufwendungen für Hangsicherungsmaßnahmen als außergewöhnliche Belastungen
- juraforum.de (Kurzinformation)
Durch Hangrutsch verursachte Aufwendungen können Steuern mindern
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Durch Hangrutsch verursachte Aufwendungen können als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BFH, 06.05.1994 - III R 27/92
Finden Schäden am selbstgenutzten Haus steuerliche Berücksichtigung?
Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 19.10.2005 - 1 K 2507/04
So gesehen entsteht durch die Schadensbeseitigung ein verlorener Aufwand, der im Zusammenhang mit der Gegenwerttheorie einfach nicht vernachlässigt werden darf (BFH-Urteil vom 6. Mai 1994 III R 27/92, BStBl II 1995, 104 ).
- FG Niedersachsen, 17.08.2010 - 12 K 10270/09
Abzugsfähigkeit von Aufwendungen zur Beseitigung von Hausschwamm als …
Nach dem Urteil des BFH vom 6. Mai 1994 (…a.a.O.) ist der Steuerpflichtige in gleicher Weise in einem existenziellen Bereich betroffen, wenn er nach einem außergewöhnlichen Schadensereignis die Bewohnbarkeit einer angemessenen und notwendigen Wohnung wiederherstellen muss (vgl. auch Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Oktober 2005 1 K 2507/04, juris).Soweit Werte endgültig abgeflossen sind, fehlt es - anders als bei einer reinen Vermögensumschichtung - nicht an einer Belastung des Steuerpflichtigen (BFH-Urteil vom 6. Mai 1994 III R 27/92, BStBl II 1995, 104; BFH-Urteil vom 30. Juni 1999 III R 8/95, BStBl II 1999, 766; BFH-Urteil vom 9. August 2001 III R 6/01, BStBl II 2002, 240; Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Oktober 2005 1 K 2507/04, juris).